16. März 2016

Zum Schutz der Vögel – Heckenroden im Sommerhalbjahr verboten!

Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern – aber die Hecke sieht nicht mehr so schön aus, wie sich der Gärtner das vorstellt.
Vielleicht stört sie sogar und soll Platz für einen Rasen oder einen neuen Parkplatz machen. Viel zu schnell fällt so manche Entscheidung.

Doch wer in einer solchen Situation kurzerhand die Hecke rodet oder Büsche entfernt, macht sich strafbar. Denn das wunderschöne Vogelgezwitscher und damit der Lebensraum Hecke soll in den Frühjahrs- und Sommermonaten erhalten bleiben.

Im Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes heißt es:

„Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.“

Es werden prinzipiell auch keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Der Schutz der brütenden Vögel muss gewährleistet bleiben.

Allerdings dürfen Hecken und Büsche auch im Sommer vorsichtig in Form gebracht werden.

Beim Entfernen einer Hecke greift übrigens nicht nur der Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. In Hecken, Büschen und Schilfbeständen nisten viele Arten von Vögeln, auch seltene. Im schlimmsten Fall kann beim Roden einer Hecke oder bei der Zerstörung von Büschen auch das Artenschutzgesetz verletzt werden. Darüber hinaus gilt auch noch das Grenz- und Nachbarschaftsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. In Baden-Württemberg muss bei einer Heckenhöhe von 1.80 Metern ein Abstand von 50 Zentimetern eingehalten werden.

Die Bußgelder sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch. Im Allgemeinen kann es von 1000 bis zu 50.000 Euro betragen, je nachdem wie umfangreich die Schäden sind und wie sehr der Artenschutz verletzt wurde.

Der Bußgeldkatalog 2016 klärt über weitere Punkte auf, siehe  >> hier<< .


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