4. Juni 2014

Nicht jedes Verbrechen ist ein großes Verbrechen – aber…

passieren kann es überall: Prügeleien, Überfälle und andere Straftaten spielen sich oftmals auch an öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Gebäuden ab. Hierbei die richtigen Entscheidungen zu treffen, ist unerlässlich.

Auch kleine Straftaten sollten Beachtung finden und die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um weitere Fälle in der Zukunft zu Vermeiden.

Es wird nie gelingen, ein Gebäude oder einen Raum so abzusichern, dass dort Straftaten unmöglich werden. Dennoch gibt es einige Punkte, die der Hausmeister beachten sollte, um Straftaten vorzubeugen:

  1. Hausmeister sind ortsbezogen die Personen, denen Auffälligkeiten am schnellsten ins Auge stechen. Diese Auffälligkeiten sollten gemeldet werden durch Bildnachweis und schriftliche Erfassung.
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  2. Raumkontrollen durch Video. Um öffentliche Räume durch Video zu überwachen und zu kontrollieren, müssen gesetzliche Ermächtigungen vorliegen, da die Privatsphäre der Bürger eingeschränkt werden kann. Allein der Nachweis einer Anwesenheit in einem bestimmten Raum oder Gebäude kann gegen Datenschutzrechte verstoßen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Videoüberwachung dann zulässig ist, wenn dies zur Wahrung der Hausrechte erforderlich ist. In Bayern ist im Datenschutzgesetz (Paragraph 21a) geregelt, wann eine Videoüberwachung gerechtfertigt ist – „zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten. Oder zum Schutz von Kulturgütern, öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstgebäuden oder sonstiger baulichen Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen“. Eine Speicherung und Auswertung der Daten ist zum Beispiel bis zu 48 Stunden erlaubt. Die Regelungen sind allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auf jeden Fall sollte der Zugriff auf diese Daten ebenso klar geregelt sein wie die Frage, wer sie wann auswerten darf.
  3. Laute verbale Auseinandersetzungen können oft schon durch das Hinzutreten einer oder mehrerer Personen reduziert werden. Wurden Personen in Sozialämtern oder Schulhöfen durch Straftaten verletzt, sind diesen Verletzungen meistens verbale, laute Wortgefechte vorausgegangen. Fast immer wurden diese in Nachbarzimmern, vom Hausmeister oder sonstigen Personen wahrgenommen. Treten Dritt-Personen in einem solchen Wortgefecht auf, werden die Streitigkeiten sehr oft verzögert und reduziert. (Beispielfrage: „Soll hier etwas protokolliert werden?“)Verhaftung 374-x-226-Pixel Rechteck kl
  4. Anruf bei der Polizei. Nehmen Auseinandersetzungen einen ungünstigen Verlauf, so dass Handgreiflichkeiten zu befürchten sind (dies zeigt sich häufig dadurch, dass die Abstände zwischen den Konfliktpersonen reduziert werden oder schon relativ eng sind), wird empfohlen, unverzüglich die Polizei und gegebenenfalls weitere Personen aus dem näheren Umfeld zu Hilfe zu holen.

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