12. Mai 2014

Bahn frei für Feuerwehr und Rettungsdienst

Ob Sportveranstaltung, Konzert oder Bürgerempfang – in der Stadt- oder Gemeindehalle tummeln sich regelmäßig viele Menschen.
Dass im Ernstfall die Lage überschaubar bleibt, müssen einige Vorschriften eingehalten werden.

Die Versammlungsstättenverordnung regelt folgende Punkte:

 

Paragraph 31: Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

 

Paragraph 32: Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach Paragraph 29 auch in Versammlungsstätten mit weniger als 5000 Stehplätzen einzurichten.

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Paragraph 33: Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.

(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nicht brennbarem Material bestehen.

(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

(4) Requisiten müssen aus mindestens normal entflammbarem Material bestehen.

(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.

(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 Metern zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

(8) Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.


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