Bediensteter oder Unternehmer?

Der Hausmeister ist oftmals Be­diensteter und Unternehmer zugleich.
Damit muss er parallel mehreren unterschiedlichen Pflichten nachkommen, die er sorgfältig planen und gegebenenfalls vorbereiten muss

Welche vielfältigen Aufgaben er als Unternehmer leistet, verdeutlichen verschiedene Beispiele.

Zum Beispiel gehört in vielen Kommunen folgendes zum Alltag des Hausmeisters:

  • Betreibung des Schulkiosk
  • Reinigungsleistungen und Zusatzreinigungen
  • Pflege der Außenanlagen
  • Räum- und Streudienste
  • Veranstaltungsservice

Hier Auszüge aus einer Vertragsregelung:

[Der Hausmeister] … wird beauftragt, die üblicherweise anfallenden Auf­gaben der Hausmeisteraufsicht, -anweisungen und -arbeiten im Sinne eines ordnungsgemäßen Hausmeis­terdienstes zu erfüllen. Die Vergütung über diese Leis­tungen sind direkt mit dem Veranstalter zu regeln.

Die Aufgaben sind insbesondere:

  • Schlüsseldienste für den gesamten Veranstaltungsver­lauf, beginnend und endend in Abstimmung mit dem Veranstalter
  • Gebäude-Regiedienste, soweit diese nicht durch Mietvertrag / Nutzungsvertrag vom Veranstalter zu übernehmen sind
  • Aufsichtsdienste und Eingriffsdienste, damit die erfüll­baren Sicherheiten für Personen und der schonende und pflichtgemäße Umgang mit dem Gebäude, den dazugehörenden Außenanlagen und den Betriebsein­richtungen sowie Hausmeister-Parkplatz 374-x-226-Pixel klsonstigen Ausstattungsgegenständen erreicht wird, so wie dies üblicherweise mit einem pflichtbewussten und ordnungsgemäß agierenden Hausmeister erreicht würde.
  • Bei außergewöhnlichen Ereignissen und Vorkomm­nissen sind die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit für Personen und Sachanlagen oder zu deren Wiederher­stellung notwendigen Handlungen zu ergreifen beziehungsweise zu veranlassen. Die Übergabe / Rücknahme aller genutzten Anlage­teile zum Veranstaltungsbeginn an den Veranstalter und die Rücknahme zum Ende der Veranstaltung ist unter Vornahme folgender Kontrollprüfungen durchzuführen:
      • Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit der Anlagen (Gebäude, Außenanlagen) und Ausstattungen (Betriebseinrichtungen, bewegliche Ausstattungsgegenstände, Hilfsmittel)
      • Reinigungspflichten einschließlich eventuell notwendiger Nachreinigungen, Wiederherstellung der Sauberkeit von Anlagen und Ausstattungen etc.
      • Aufschriebe über Verbrauchswerte und besondere Vorkommnisse werden entsprechend dem hierfür überlassenen Vordruck „Gebäude-Protokoll“ gefertigt
      • Bei erkennbaren Sach- oder sonstigen Schäden ist der Vordruck „Schadensmeldung eilt“ zur Erhebung der Schadensereignisse und deren Folgen auszufüllen. Gegenüber dem Anlagenbetreiber besteht eine Auskunftspflicht über anlagenrelevante Vorkommnisse.

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5. Mai 2014


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